Die NpSG-Novelle Ende 2025

Autor: Ilja Reimche | Gründer & Compliance Officer von BASH | Datum: 21. Februar 2026 | Lesezeit: ca. 14 Minuten


Die Illusion der absoluten Kontrolle

Wer die Dynamik zwischen innovativer Chemie und staatlicher Regulierung verstehen will, muss die Ereignisse des Jahres 2025 und die daraus resultierende NpSG-Novelle 2026 betrachten. Es war das Jahr, in dem die deutsche Drogenpolitik an ihre ultimativen verfassungsrechtlichen Grenzen stieß.

Als Gründer von BASH und Anwender des BASH Scientific Standard beobachte ich die gesetzgeberischen Manöver der Bundesregierung seit über einem Jahrzehnt. Wir haben gesehen, wie das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eingeführt wurde, um nicht mehr nur Einzelstoffe, sondern ganze Stoffgruppen zu verbieten. Doch selbst dieser Paradigmenwechsel reichte nicht aus, um die präzise Arbeit der Labore zu stoppen, die Moleküle exakt außerhalb der definierten Grenzen synthetisieren.

Ende 2025 versuchte die Politik schließlich einen Befreiungsschlag. Was sich in den Ausschüssen des Bundesrates abspielte und wie die Bundesregierung letztlich juristische Kompetenz bewies, indem sie sich der Versuchung entzog, dem Prinzip „Der Zweck heiligt die Mittel“ zu folgen, ist ein Lehrstück über den Rechtsstaat – und eine absolute Bestätigung meiner ursprünglichen Inspiration im Jahr 2011.

Der Vorschlag des Bundesrates: Die nukleare Option

Um zu begreifen, wie nah die Branche vor dem totalen Aus stand, müssen wir einen Blick in die internen Drucksachen werfen. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hatte in seiner Empfehlung zur Drucksache 366/1/25 einen revolutionären Vorschlag zur Änderung der Anlage 1 Nummer 5.2 (Ergolene/LSD) formuliert.

Die bisherige Methodik des NpSG zwang den Gesetzgeber dazu, jede chemische Substitution an der Grundstruktur des LSD-Moleküls (Ergolen) präzise zu benennen. Der Bundesrat formulierte daher eine Empfehlung, die einer „Totalblockade“ gleichkam:

„Die Grundstruktur A9, 10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen (Reste R1 bis R4) jeweils mit Wasserstoff oder beliebigen Seitenketten substituiert sein.“

Beachten Sie das Wort „beliebigen“. Mit dieser einzigen Vokabel wäre das Geschäft mit rechtmäßigen LSD-Derivaten über Nacht Geschichte gewesen. Es hätte keine Rolle mehr gespielt, ob unsere Chemiker eine Methyl-, Propyl-, Silizium- oder Germanium-Gruppe an das Molekül anfügen – das Gesetz hätte pauschal „alles“ verboten, was an dieser Stelle hängt. Es war der Versuch, eine juristische Generalklausel zu etablieren, die jeglicher chemischen Innovation den Riegel vorschiebt.

Die Brandmauer: Artikel 103 Grundgesetz und das Rössner/Voit-Gutachten

Hätte diese Formulierung Bestand gehabt, wäre der BASH Scientific Standard an seine Grenzen gestoßen. Doch ich habe meine Unternehmungen nie auf Hoffnung aufgebaut, sondern auf einem tiefen Verständnis unserer Verfassung. Und genau diese Verfassung wurde zum unüberwindbaren Hindernis für den Bundesrat.

Die Bundesregierung lehnte den Vorstoß in ihrer Gegenäußerung (Drucksache 21/1927) kategorisch ab. Die Regierung bewies hier fachliche Tiefe und besann sich auf die rechtswissenschaftlichen Grundlagen – konkret auf Prof. Rössner und Voit und deren wegweisendes Gutachten zur Machbarkeit der Einführung einer Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz“ aus dem Jahr 2011. Man winkte die Ausschussempfehlung nicht einfach durch sondern bewies staatsmännischen Anspruch auch bei einem schwierigen Thema.

Die Begründung der Regierung liest sich wie ein Auszug aus unseren eigenen Stellungnahmen: Ein solches pauschales Verbot verstößt eklatant gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Im Strafrecht gilt: Nullum crimen, nulla poena sine lege certa – eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich exakt bestimmt war. Die Bundesregierung erkannte kompetent, dass die Formulierung „beliebige Seitenketten“ chemisch unendlich viele Varianten eröffnet. Für den Rechtsanwender wäre schlicht nicht mehr vorhersehbar gewesen, was strafbar ist und was nicht. Auf diese Weise könnte man schließlich auch das BtmG vereinfachen, indem man die die Anhänge streicht und eine Formulierung wie “alle psychoaktiven Substanzen” mit Whitelist nutzt. Großbritannien handhabt das Thema seit 2016 auf die genannte Art. Wegen eines grundsätzlich anderen Rechtssystems (“Case law”) und in Ermangelung eines historisch begründeten, höheren Stellenwerts der Bestimmtheit mag diese Handhabung für Großbritannien rechtens sein. Auf Deutschland übertragen lässt sich dieser Ansatz keinesfalls.

Deutschland leistet sich ein Rechtssystem, das präzise Listen erfordert. Die Bundesregierung entschied sich für die Rechtssicherheit. Das bedeutet im Klartext: Die systemimmanente Lückenhaftigkeit des NpSG wurde hier von höchster staatlicher Stelle als verfassungsrechtliche Notwendigkeit zementiert. Ganz im Einklang mit dem fragmentarischen Charakter des Strafrechts an sich.

Das Schließen des Silizium-Schlupflochs (1S-LSD)

Da die Generalklausel vom Tisch war, blieb der Exekutive nichts anderes übrig, als zur technokratischen Detailsteuerung zurückzukehren. Mit der Sechsten NpSG-Änderungsverordnung (Drucksache 534/25) wurde die Arbeit am NpSG fortgesetzt.

Ein prominentes Opfer dieser Nachjustierung ist 1S-LSD. Chemisch unterschied sich diese Substanz von ihren Vorgängern durch eine Silizium-Gruppe in der Seitenkette. Bis zu dieser Novelle erfasste das NpSG primär Kohlenstoffketten. Die Reaktion des Gesetzgebers war berechenbar: Die Definition der Reste R1 bei den Ergolenen wurde so angepasst, dass nun ausdrücklich auch Silizium-, Sauerstoff- und Schwefelatome verboten sind.

Die Verordnung listet präzise auf, welche Molekülteile nun untersagt sind. Solange keine Ringstrukturen oder Elemente genutzt werden, die explizit in der neuen Verordnung gelistet sind, beginnt das chemische Katz-und-Maus-Spiel von Neuem.

Die Regulierung: Lachgas, GBL und der Industriesektor

Während man sich bei den klassischen Designerdrogen in Strukturformeln vertiefte, sah sich der Gesetzgeber 2025 mit einem ganz anderen Phänomen konfrontiert: Der massenhaften Zweckentfremdung von Industriechemikalien wie Distickstoffmonoxid (Lachgas), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO).

Diese „Industrial Highs“ offenbarten das nächste Dilemma: Man kann Stoffe, die tonnenweise legal in der Medizin, Lebensmittel- und Kunststoffindustrie benötigt werden, nicht einfach in das BtMG aufnehmen.

Die Lösung war die Einführung einer völlig neuen Systematik: Die „Anlage 2“ des NpSG. Anstatt die Stoffe an sich zu verbieten, definierte man erstmals kontextsensitive Verbotsschwellen:

  • Lachgas (N2O): Verpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 8 Gramm wurden für den Privatmarkt verboten. Die kleinen, klassischen Sahnekapseln bleiben legal, aber die missbräuchlich genutzten „Party-Flaschen“ fallen nun unter das Gesetz.
  • GBL und BDO: Hier griff man zu Konzentrationsgrenzen. Zubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent sind verboten. Dies erlaubt weiterhin schwach dosierte, legitime Anwendungen, trocknet aber den Markt für hochkonzentrierte Rohstoffe aus, die als K.O.-Tropfen missbraucht wurden.

Darüber hinaus wurde dem unregulierten Wildwuchs durch Vertriebsverbote begegnet: Der Versandhandel und der Verkauf über Automaten sind für diese Anlage-2-Stoffe nun komplett untersagt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG). Zudem wurde das NpSG in Teilen zu einem echten Jugendschutzgesetz umgebaut: Abgabe, Erwerb und Besitz dieser Stoffe sind für Personen unter 18 Jahren nun strikt verboten.

Vorwärtsverteidigung: Opioide und offenkettige Prodrugs

Um zukünftigen Entwicklungen vorzugreifen, versuchte die Novelle auch präventiv zu agieren. Angesichts hochpotenter synthetischer Opioide wurden zwei völlig neue Stoffgruppen in das NpSG aufgenommen (Gruppen 8 und 9). Man verbot Methadon-Derivate und sogenannte „Orphine“ (Ableitungen von 4-Amino-1-benzylpiperidin), noch bevor diese den deutschen Markt umfassend fluten konnten.

Auch bei den Benzodiazepinen (Gruppe 3) reagierte der Staat, da der Markt offenkettige Prodrugs für sich entdeckt hatte. Diese Vorläuferstoffe sind chemisch gesehen keine Benzodiazepine (da der Ring geöffnet ist), zyklisieren aber im Magen durch die Magensäure sofort zum Wirkstoff. Die Verordnung erfasst nun auch diese Untergruppe. Zu Benzodiazepinen äußerte sich Herr Prof. Dr. Auwärter vom toxikologischen Institut an der Universität Freiburg mir gegenüber im Jahr 2019 wie folgt: “Für die Medizin sind diese Substanzen ein Segen. Im unregulierten Handel sind sie sehr gefährlich”. Auf Opioide ist dieser Satz absolut übertragbar.

Fazit: Die kodifizierte Unvollkommenheit

Was lehrt uns die NpSG-Novelle 2026? Sie belegt eindrucksvoll die Grenzen und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit staatlicher Regulierung in einer Ära der molekularen Innovation.

Die Bundesregierung hat pragmatisch bei Massenchemikalien eingegriffen und bei den neuen psychoaktiven Substanzen verfassungsrechtliche Weitsicht bewahrt, statt grundgesetzliche Prinzipien zu opfern. Die Verfassung schützt den Bürger vor unbestimmter Strafverfolgung. Das NpSG bleibt ein Gesetz im Dauer-Update-Modus – seine Lückenhaftigkeit ist kein Unfall, sondern die fest verdrahtete Systemarchitektur des deutschen Rechtsstaats im Umgang mit molekularer Innovation.

Wer sich in diesem Markt bewegt, darf sich nicht auf Hörensagen verlassen. Es erfordert ständige juristische Tiefenanalysen und chemisches Know-how. Genau das ist die DNA des BASH Standard.

Ilja Reimche Gründer & Compliance Officer von BASH | Verantwortlich für BASH® Standards

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